Einwohnerantrag

Angenommen, Du möchtest erreichen, dass der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit behandelt. Dann kannst du als Einwohnerin oder Einwohner hierzu einen Einwohnerantrag stellen.

Was ist ein Einwohnerantrag?

Der Einwohnerantrag muss eine Angelegenheit behandeln, für die die Gemeinde und damit der Gemeinderat zuständig ist. Darunter fallen zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens oder die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens. Über einen Einwohnerantrag können Sie nicht veranlassen, dass sich der Gemeinderat mit allgemeinen politischen Fragen befasst, wie beispielsweise Probleme der Bundes- oder Landespolitik oder Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist. Wurde in gleicher Angelegenheit bereits ein gesetzlich bestimmtes Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren durchgeführt, kann ebenfalls kein Einwohnerantrag gestellt werden.

Was passiert dann?

Nach dem Eingang des schriftlichen Einwohnerantrags überprüft der Gemeinderat, ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten in einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen beschließenden Ausschusses behandelt. In dieser Sitzung werden auch die Vertrauensleute des Einwohnerantrags angehört, es sei denn, dem würden besondere Umstände, wie beispielsweise der Schutz von Persönlichkeitsrechten, entgegenstehen.

Voraussetzungen

  • Es muss klar ersichtlich sein,
    • welche Angelegenheit der Gemeinderat behandeln soll und
    • warum Sie das wünschen.
  • Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, in der innerhalb der letzten sechs Monate schon einmal ein Einwohnerantrag gestellt wurde.
  • In Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern müssen mindestens drei Prozent aller unterschriftsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde (höchstens aber 200 Personen) den Einwohnerantrag mit ihrer Unterschrift unterstützen. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen mindestens 1,5 Prozent der unterschriftsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner (aber mindestens 200 und höchstens 2.500 Personen) den Einwohnerantrag unterstützen.

Unterschriftsberechtigt ist, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnt.

Was gilt für Offenburg?

Wir haben in Offenburg zum aktuellen Zeitpunkt 54865 (Stand 27.09.2023) Einwohner*innen, die die Voraussetzungen zur Leistung einer Unterschrift gem. § 20b GemO Einwohnerantrag erfüllen. Unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben entsprechen dem 823 benötigte Unterschriften.

Im Falle einer Einreichung empfiehlt es sich jedoch etwas mehr als die geforderte Anzahl vorzulegen, da erfahrungsgemäß bei einzelnen Unterzeichner*innen die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorliegen. (Quelle: Auskunft der Stadt Offenburg, Sekretariat Recht)

Details hierzu findest du hier

https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/292?plz=77654&ags=08317096

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