Was bedeutet Ermessen?

Von Anton Butz aus Bad Buchau haben wir ein paar interessante Überlegungen erhalten, ob und wie Kommunen ihren Ermessensspielraum bei der Einsichtnahme von öffentlichen Niederschriften auslegen können.

Niederschriften – Überlegungen zu § 38 Abs. 2 GemO

Auf Einsichtnahme in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen besteht ein Rechtsanspruch. Gegen Kopienund Übersendung, auch von Dateien, gibt es keinen rechtlichen Hinderungsgrund; nach herrschender Auffas-sung steht die Entscheidung darüber im Ermessen der Behörde. Nur „Mehrfertigungen von Niederschriftenüber nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden“, § 38 Abs. 2, zweiter Halbsatz GemO.

Anders als „guter Wille“ ist Ermessen nicht frei, sondern pflichtgemäß auszuüben. § 40 LVwVfG bestimmt dazu:„Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweckder Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.“

Zudem ist § 39 Abs. 1 LVwVfG relevant, wonach der Verwaltungsakt (auch die schriftliche oder elektronischeBestätigung) mit einer Begründung zu versehen ist. „In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen undrechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung vonErmessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Aus-übung ihres Ermessens ausgegangen ist.“

Nicht oder fehlerhaft ausgeübtes Ermessen macht den Verwaltungsakt nicht nichtig, aber rechtswidrig. In die-sen Fällen ist nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Form- / Verfahrensvorschriften die Entscheidung inder Sache nicht beeinflusst hat, denn ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null liegt eindeutig nicht vor.Damit ist der Anspruch auf Aufhebung des (ablehnenden) Verwaltungsaktes von § 46 LVwVfG nicht ausgeschlos-sen, im Umkehrschluss also gegeben (vgl. z. B. VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Mai 2023, Az: 8 K 2816/21, Rn. 96,mit Fundstellenangaben). Derartige Überlegungen drängen sich insbesondere auch bei Verletzung des Anhö-rungsrechtes nach § 28 LVwVfG auf.

Einen für die Ermessensausübung wesentlichen Verfahrensgrundsatz enthält § 10 LVwVfG über die Nichtförm-lichkeit des Verwaltungsverfahrens. Dieses ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Dazu gehört ineiner halbwegs modernen und bürgernahen Verwaltung nicht nur, die Daten laufen zu lassen, statt die Bürger,diese in ihren Rechten zu unterstützen statt zu behindern, den schikanösen Touch behördlicher Gängelei bereitsim Ansatz zu vermeiden und durch Aushändigung / Übersendung von Kopien / Dateien dem Zweck des Ermessensspielraums zum Einsichtsrecht in Sitzungsniederschriften zu entsprechen, sondern auch, damit den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, Bürokratie abzubauen, personelle und finanzielle Ressourcen zu schonen.

In diesem Zusammenhang bietet sich auch ein (Rück-)Blick auf § 7 Abs. 5 und 6 LIFG an: „Die informationspflichtige Stelle kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfü-gung stellen. Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf diesernur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlichhöherer Verwaltungsaufwand. …“ Und: „Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich die antragstellende Person Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen, …“

Auch Blicke in Gegenwart und Zukunft sind hilfreich und zeigen, dass die Digitalisierung in allen Verfahrensord-nungen weiter gefördert und es für Bürger und Verwaltung dadurch leichter werden soll. Dazu wird beispielhaftauf die aktuelle Entwicklung (Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau, Sonderbericht der Bundesregierung, Ge-setzes-Entwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz … ) verwiesen.

Wenn der – teilweise praktizierte – freie Zugang der amtlichen Niederschriften über öffentliche Sitzungen desGemeinderates auf der Homepage nicht zielführend ist, drängt sich die Erfüllung des Einsichtsrechts per E-Mail-Übersendung geradezu auf. Durch eine dem Zweck der Ermächtigung entsprechende Ermessensausübung las-sen sich egoistisch geschützte verkrustete Verwaltungsstrukturen im Interesse der Bürger spontan aufbrechen.

Danach dürften Ablehnungen künftig nur noch selten, in begründeten Ausnahmefällen, in Betracht kommen.

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Dieser Beitrag hat 17 Kommentare

  1. Anton Butz

    Baden-Württemberg zählt 1.101 Gemeinden. Der Gemeindetag BW teilte auf die Frage nach seiner rechtlichen Einschätzung zu den ihm übersandten „Überlegungen zu § 38 Abs. 2 GemO – Niederschriften“ mit der Bitte um Verständnis aktuell mit:

    „… dass wir als Gemeindetag aufgrund des hohen Anfrageaufkommens nur Anliegen unserer satzungsmäßigen Mitglieder bearbeiten können. Dies ermöglicht es uns, die Qualität unserer Dienstleistungen aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass wir den Bedürfnissen unserer Mitglieder effektiv und effizient nachkommen können. …“

    Aus dem Staatministerium, Beteiligungsportal kam am 03.01.2024 der Text:

    „… ich bin kein Verwaltungsjurist. Aber ich kann mir vorstellen, dass „Ermessen“ mit der Umsetzung in dieser Sache nichts zu tun hat. Die Gemeinde muss Ihnen Einsicht gewähren. Zu mehr ist sie nicht verpflichtet und sie muss hier auch nichts „ermessen“. Dennoch kann sie entscheiden, die Einsicht auf eine andere Weise zu ermöglichen. …“

    Und das Regierungspräsidium Tübingen hat am 03.01.2024 geschrieben:

    „… sind wir der Auffassung, dass kein Anspruch auf die Zusendung von Kopien der Protokolle öffentlicher Gemeinderatssitzungen besteht. Nach § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO besteht (lediglich) ein Einsichtnahmerecht in den Räumen der Behörde. Es steht im Ermessen der Gemeinde, ob sie einem Einwohner eine Abschrift der Niederschrift oder diese als digitales Dokument (ggf. gegen Erstattung der Kosten) überlässt. Die Gemeinde entscheidet darüber in eigener Verantwortung. Inwieweit im konkreten Fall ein Ermessenfehlgebrauch vorliegt ist vom Regierungspräsidium nicht zu beurteilen.“

    Immerhin!

    Also nach zweimonatigen Bemühungen immer noch kein einziges Gegenargument, auch nicht von der Stadt Bad Buchau und vom Landratsamt Biberach. Vom Städtetag, Landkreistag, Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie vom Innenministerium gibt noch keine Reaktion, Nachfragen gingen gestern raus.

  2. Anton Butz

    Inzwischen sieht es so aus, als würde sich die hier dargestellte Auffassung zum Ermessen langsam durchsetzen. Dass das Innenministerium nun den Datenschutz als Hürde bemüht, Zitat,

    „Eine Pflicht der Gemeinden zur Veröffentlichung der Niederschriften im Internet oder zu deren Versendung z. B. per E-Mail hätte einen erheblichen Verwaltungsaufwand zur Folge, da den datenschutzrechtlichen Vorgaben durch Löschen, Schwärzen o. ä. Rechnung getragen werden müsste. Auf freiwilliger Basis können die Gemeinden Niederschriften im Internet veröffentlichen oder auch per E-Mail versenden, müssen dabei jedoch die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten.“

    erscheint jedoch als mit der Demokratie und dem Rechtsstaat unvereinbare parteipolitische „Salamitaktik“.

    In der Konkurrenz von Datenschutz vs. Informationsfreiheit drängt sich zunächst die grundsätzliche aber bisher nicht beantwortete Frage auf, ob Niederschriften über öffentliche Sitzungen überhaupt schützenswerte Daten enthalten können? Darin kann jedenfalls nichts stehen, was nicht bereits öffentlich bekannt wäre. Im Übrigen werden Fragen des öffentlichen Wohls sowie berechtigter Interessen Einzelner vorab geklärt und Gegenstände bei denen die Voraussetzungen des § 35 GemO vorliegen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

    Niederschriften über öffentliche Sitzungen dürften daher allenfalls ausnahmsweise, zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder in kurzen Passagen, datenschutzrechtlich relevant sein. Der damit verbundene Aufwand ist kein Grund, Kopien / Ausdrucke / Dateien grundsätzlich zu verweigern bzw. von einer Ermessensreduzierung auf null auszugehen.

    Wegen landesweit verbreiteter unterschiedlicher Praktiken erscheint die nähere Klärung und entsprechende Umsetzung bei den 1.101 Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg dringend erforderlich, wohl am besten durch ermessenslenkende Weisungen zum „pflichtgemäßen Ermessen“ mit Ausführungen zum dabei zu beachtenden „Datenschutz“.

    Vielleicht hilft die Demokratie-Diskussion im Vorfeld der Wahl am 09.06.2024 vollends – oder andernfalls die Petition.

  3. Anton Butz

    Für ein bisschen mehr Demokratie!

    Mit Blick auf die Gemeinderats- und Kreistagswahl am 09.06.2024 drängen sich an die Parteien, Wählervereinigungen und ihre Kandidaten die Fragen auf, wie sie die Geheimniskrämerei im Rathaus in Offenburg, Bad Buchau, … sowie im Landratsamt Biberach, … beurteilen. Ob sie dazu beitragen wollen, dass die Niederschriften über öffentliche Sitzungen ins Internet gestellt oder im Zusammenhang mit der Einsichtnahme auf Wunsch per Kopie, Ausdruck oder Datei überlassen werden.

    Immerhin regelt die Gemeindeordnung:

    Der GEMEINDERAT unterrichtet die Einwohner durch den Bürgermeister über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde und sorgt für die Förderung des allgemeinen Interesses an der Verwaltung der Gemeinde.

    Der GEMEINDERAT ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

    Die Landkreisordnung ist vergleichbar:

    Der KREISTAG unterrichtet die Einwohner des Landkreises durch den Landrat über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Landkreises und sorgt für die Förderung des allgemeinen Interesses an der Verwaltung des Landkreises.

    Der KREISTAG ist die Vertretung der Einwohner und das Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kreistag bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Kreistag überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Mißständen in der Verwaltung des Landkreises für deren Beseitigung.

    Wahlversprechen können das Wahlergebnis beeinflussen, Ablehnungen ebenso.

  4. Anton Butz

    Zum Atomausstieg gibt es von Cicero nun nähere Erkenntnisse. Zu den Niederschriften über öffentliche Gemeinderats- und Kreistagssitzungen noch nicht. Aber eine weitere Meinung:

    Es ist offen, ob der Bürgermeister autorisiert ist, die Übersendung / Aushändigung von Dateien, Kopien, Ausdrucken der Niederschriften über öffentliche Gemeinderatssitzungen ohne Begründung grundsätzlich abzulehnen.

    Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Es handelt sich um eine grundsätzliche Angelegenheit der Verwaltung zu den Grenzen der Informationsfreiheit mit Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit – Gradmesser der Gemeinde-Demokratie. Dafür dürfte der Bürgermeister weder kraft Gesetzes noch nach der Hauptsatzung allein zuständig sein:

    Vertretung der Bürger und Hauptorgan der Gemeinde ist der Gemeinderat. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest, unterrichtet die Einwohner durch den Bürgermeister über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde und sorgt für die Förderung des allgemeinen Interesses an der Verwaltung der Gemeinde sowie beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

    Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, elektronische oder mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen.

    Also liegt nahe, die amtierenden Gemeinderäte zu beteiligen, ebenso die Kandidaten für die Wahl am 09.06.2024.

    Da die Regelungen in der GemO und LKrO insoweit identisch sind, dürften die Überlegungen für Niederschriften über öffentliche Kreistagssitzungen entsprechend gelten.

  5. Anton Butz

    Mehr Informationsfreiheit als Voraussetzung für Meinungsfreiheit und Demokratie durch einfacheren Zugang zu Niederschriften über öffentliche Gemeinderats- und Kreistagssitzungen – Update:

    Die Wahlen waren hier in zweierlei Hinsicht bemerkenswert: Für die Gemeinderats“wahl“ in Bad Buchau gab es eine „Einheitsliste“, 17 Kandidaten für 14 Sitze bei ca. 3.500 Wahlberechtigten. Und im Kreistag von Biberach ist nun die AfD mit 5 Personen vertreten – eine auf den ersten Blick entscheidende Änderung:

    Nachdem Nachfragen zum Widerspruch vom 23.08.2023 bei Dezernentinnen vom 28.05.2024, 25.06.2024 und 15.07.2024 sowie beim Landrat vom 23.08.2024 ohne Reaktion blieben, war nach Beteiligung der AfD-Kreistagsmitglieder per E-Mail vom 15.09.2024 mit Cc an den Landrat am 17.09.2024 eine „Antwort“ des Leiters Kommunalamt in 7 Postfächern. Darüber war selbst die AfD verwundert.

    Soviel erst mal zum Ablauf, inhaltlich später mehr …

  6. Anton Butz

    Widerspruch wegen Niederschriften über öffentliche Gemeinderatssitzungen – Antwort des Landratsamtes – Kommunalamt – und Anmerkungen dazu:
    .
    https://up.picr.de/48700715vl.pdf

  7. Anton Butz

    Antwort vom Kommunalamt vom 23.09.2024:
    .
    .
    Sehr geehrter Herr Butz,
    .
    inhaltlich verweisen wir auf den bereits geführten umfangreichen E-Mail Verkehr. Wir möchten abschließend noch einmal klarstellen, dass es sich bei der Ablehnung der Übersendung von Niederschriften durch die Stadt Bad Buchau nicht um einen Verwaltungsakt handelt und damit ein Widerspruch nicht statthaft ist. Insofern gibt es in diesem Fall keine Rechtsgrundlage und damit auch keinen Anspruch auf die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens.
    .
    Mit freundlichen Grüßen

    Landratsamt Biberach
    Amtsleiter Kommunalamt
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    .
    Nachfrage beim Kommunalamt vom 23.09.2024:
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    .
    Sehr geehrter Herr …,
    .
    bitte stellen Sie ergänzend klar, was Sie mit „der Ablehnung der Übersendung von Niederschriften durch die Stadt Bad Buchau“ genau meinen. Weshalb handelt es sich bei dieser „Ablehnung“ nicht um einen Verwaltungsakt, obwohl sich im Zusammenhang mit „Ablehnung“ die Merkmale des § 35 LVwVfG – Entscheidung / hoheitliche Maßnahme, Behörde, Regelung eines Einzelfalls, Gebiet des öffentlichen Rechts, unmittelbare Rechtswirkung nach außen – geradezu aufdrängen? Die E-Mail vom 27.07.2023 ist eindeutig: „Eine Aushändigung oder Zusendung lehnen wir künftig jedoch grundsätzlich ab“. Im Übrigen beziehe ich mich auf die nachfolgende Klärung vom 27.07.2023, 11.08.2023 (3) und 25.10.2023 (2) und verweise auf die weitere E-Mail an Sie ebenfalls vom 25.10.2023 mit dem Satz: „dass die Ablehnung einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt, dürfte eindeutig sein. Falls es zum Antrag vom 25.07.2023 – trotz Klärungsversuchen und zweifelfreien Willens – bisher jedoch keine rechtsmittelfähige Entscheidung geben sollte, wäre dies nach § 75 VwGO (Untätigkeitsklage) bereits relevant.“ Inzwischen sind 11 Monate vergangen.
    .
    Mit anderen Worten: meinen Sie, dass die Stadtverwaltung noch nicht entschieden oder überhaupt nicht zu entscheiden und auch das vom VGH vorgegebene „pflichtgemäße Ermessen“ nicht auszuüben hat?
    .
    Mit freundlichen Grüßen
    Anton Butz
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    .
    Beteiligung der Stadt vom 24.09.2024:
    .
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    Sehr geehrter Herr Bürgermeister …,
    Sehr geehrter Herr …,
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    zum Einsichtsrecht in Niederschriften über öffentliche Gemeinderatssitzungen erscheint inzwischen eindeutig, dass zwar kein einklagbarer Rechtsanspruch auf Herausgabe oder Übersendung von Kopien, Abdrucken, Dateien besteht; allerdings gibt es den Anspruch auf „pflichtgemäße Ermessensausübung“ – Urteil des VGH BW vom 04.02.2020 – 10 S 1229/19, RdNr. 39 – also auch auf eine förmliche Entscheidung.
    .
    Eine solche (rechtswidrige) Entscheidung ist in der Ablehnung der am 25.07.2023 erbetenen Übersendung von Niederschriften zu sehen. Ihre E-Mail vom 27. 07.2023 mit dem Wortlaut „Eine Aushändigung oder Zusendung lehnen wir künftig jedoch grundsätzlich ab – was wir übrigens erst gestern noch einmal mit unserer Kommunalaufsicht so abgestimmt haben“ ist eindeutig.
    .
    Wegen Ihrer gegenteiligen Auffassung lt. E-Mail vom 25.10.2023 und der inhaltlich identischen E-Mail des Kommunalamtes vom 23.09.2024 „dass es sich bei der Ablehnung der Übersendung von Niederschriften durch die Stadt Bad Buchau nicht um einen Verwaltungsakt handelt und damit ein Widerspruch nicht statthaft ist“ bitte ich zu meinem Antrag vom 25.07.2023 unter Hinweis auf § 75 VwGO nun dringend um einen förmlichen Bescheid mit „pflichtgemäßer Ermessensausübung“, am besten wohl innerhalb des Widerspruchsverfahrens.
    .
    Mit freundlichen Grüßen
    Anton Butz
    .
    .

  8. Anton Butz

    E-Mail an das Rathaus vom 18.11.2024:

    Sehr geehrter Herr Bürgermeister … ,
    Sehr geehrter Herr …

    unter Hinweis auf nachstehenden E-Mail-Wechsel und die inzwischen öffentliche Diskussion im Zusammenhang mit dem beigefügten Widerspruch vom 23.08.2023 sowie den zum 25.07.2023 wiederholten Antrag vom 24.09.2024 beantrage ich nochmals, mir alle vollständigen Niederschriften über die öffentlichen Gemeinderatssitzungen nach dem 03.05.2023 bis auf weiteres per Datei (über Internet, e-Mail, Sticker ..), hilfsweise in Kopie oder als Ausdruck verfügbar zu machen. Zum pflichtgemäßen Ermessen beziehe ich mich auf das Urteil des VGH BW vom 04.02.2020 – 10 S 1229/19 RdNr. 39. Ich gehe davon aus, dass die Ablehnung dem Kompetenzbereich des Gemeinderates vorbehalten ist und erwarte in diesem Falle einen rechtsmittelfähigen förmlichen Bescheid.

    Nach der seit zwei Jahren andauernden Diskussion bin ich inzwischen allerdings genötigt, die Niederschriften hilfsweise vor Ort einzusehen. Falls Fotografien gestattet werden, könnte sich dies wohl an einem Tag bewältigen lassen. Andernfalls stelle ich mir zunächst die Einsicht in eine oder zwei Niederschriften pro Termin vor.

    Dazu bitte ich um Ihre Einschätzung und Hinweise zum Vorgehen, besonders zur Frage, wie Sie sich das Prozedere vorstellen und ob, mit wem und auf welchem Wege Termine vereinbart werden sollen, auch ob Begleitpersonen möglich sind.

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Anton Butz

  9. Anton Butz

    .
    Mail an das Landratsamt vom 21.11.2024:

    Sehr geehrter Herr …,
    Sehr geehrte Frau …,
    .
    im Verfahren zum (nochmals beigefügten) Widerspruch vom 23.08.2023 rege ich an, den Widerspruch und die damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge (Akten) von der Stadt Bad Buchau zur Entscheidung beizuziehen.
    .
    Nach Eingang erwäge ich als Beteiligter, Akteneinsicht nach § 29 LVwVfG, auch in die dortigen Akten, zu beantragen und vom Recht, Abschriften/Ablichtungen herzustellen, durch Abfotografieren Gebrauch zu machen.
    .
    Auf Ihrer Homepage ist dazu nichts zu finden; deswegen bitte ich um Ihre Einschätzung / Hinweise zum Vorgehen, besonders zur Frage, wie Sie sich das Prozedere dazu vorstellen und ob, mit wem und auf welchem Wege die Terminvereinbarung erfolgen soll, auch ob Begleitpersonen möglich sind und in welcher Höhe Kosten entstehen.
    .
    Vielen Dank im Voraus.
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    Mit freundlichen Grüßen
    Anton Butz

  10. Anton Butz

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    Zu einem eifrigen Mailwechsel vom 18.09.2024 hat MEHR DEMOKRATIE Baden-Württemberg auf heutige Anfrage mitgeteilt:
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    „Wir sind definitiv der Meinung, dass amtliche Protokolle von Gemeinderat und Kreistag „barrierefrei“ zugänglich sein sollten. Für Einwohner sowieso, wir sehen aber auch keinen Grund, warum sie nicht generell transparent gemacht werden sollten (außer natürlich in begründeten Einzelfällen).“
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    Dazu läuft eine Nachfrage.

  11. Anton Butz

    Die Nachfrage vom 27.11.2024:
    .
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    „Niederschriften über öffentliche Gemeinderats- und Kreistagssitzungen
    .
    Sehr geehrter Herr …,
    .
    vielen Dank für die schnelle Antwort auf die heutige Nachfrage! Allerdings finde ich mehr als schade, dass Sie nach dem eifrigen E-Mail-Wechsel vom 18.09.2024 die dortige Position nicht früher mitgeteilt haben. Offenbar ist der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit derselben Auffassung, wird damit aber nicht gehört.
    .

    Nach meiner Kenntnis wechseln die Zuständigkeiten bei Neuwahlen erst mit der konstituierenden Sitzung, womit Herr … noch bis Januar 2025 im Amt und insoweit auch zuständig wäre. Da er innerhalb des Landesvorstandes von “Mehr Demokratie” seit über einem Jahr – damals auch in maßgeblichen Positionen mit einem prima Beispiel als Bürgermeister sowie als Mitglied (bzw. Kreisverbandsvorsitzender innerhalb) des Gemeindetages Baden-Württemberg, inzwischen (fast) jeweils eine Stufe höher – mit dem Thema befasst ist, bin ich allerdings darüber verwundert, dass Ihr Verein zur Umsetzung der von Ihnen mitgeteilten Position bisher offensichtlich nichts unternommen hat.
    .

    Vermutlich können Sie die Auffassung teilen, dass Informationsfreiheit Voraussetzung für Meinungsfreiheit und Meinungsfreiheit Voraussetzung für Demokratie (und Recht) ist? Darf ich deswegen fragen, was der Grund dafür ist, dass Sie bisher nicht aktiv geworden sind bzw. wann welche Aktivitäten vorgesehen sind?
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    Oder wäre denkbar, dass Mehr Demokratie nun ideelle / finanzielle Unterstützung für einen Präzedenzfall leistet? Es geht um den beigefügten Widerspruch vom 23.08.2023, zudem alle bisher beteiligten Stellen unisono die Entscheidung ebenso wie einen Beitrag zu diesem Anliegen verweigern, ohne dafür nachvollziehbare Gründe zu benennen. Der E-Mail Wechsel mit dem Regierungspräsidium Tübingen ist ebenfalls beigefügt.
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    Im voraus vielen Dank für eine Antwort!
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    Mit freundlichen Grüßen 
    Anton Butz, Bad Buchau“

  12. Anton Butz

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    Inzwischen war hier für den 29.11.2024 eine „Demokratiekonferenz für den Landkreis“ Biberach angekündigt, wozu die „Partnerschaft für Demokratie“ (PFD) im Landkreis Biberach eingeladen hatte. Motto „Zukunft gestalten: Partizipation und Dialog im ländlichen Raum“ mit dem Ziel, alle gesellschaftlichen Akteure im Landkreis zu vernetzen und miteinander ins Gespräch zu bringen.
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    Ob dabei auch der Zugang zu „Niederschriften über öffentliche Gemeinderats- und Kreistagssitzungen“ diskutiert wurde ist bisher nicht bekannt.
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    https://www.biberach.de/ceasy/resource/7241?

  13. Anton Butz

    Rückblick Demokratiekonferenz
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    https://pfd-bc.de/rueckblick-demokratiekonferenz/
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    Zitat daraus:
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    „Demokratie ist keine Selbstverständlichkeit, sondern ein Wert, für den wir uns jeden Tag aufs Neue einsetzen müssen. … Lassen Sie uns die heutige Konferenz nutzen, um voneinander zu lernen, neue Ideen zu entwickeln und unser demokratisches Miteinander weiter zu festigen. Denn Demokratie lebt vom Mitmachen – von jeder und jedem Einzelnen von uns.“
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    Doch was ist Demokratie?
    .
    Sicher nicht nur das eigene Netzwerk und dessen Mehrheit, auch nicht die Verbindung von Netzwerken und Mehrheiten um den Rest, die Opposition mit 20 bis 30 Prozent andersdenkender Wähler – per Brandmauer – auszugrenzen.
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    Demokratie ist auch unvereinbar mit Geheimniskrämerei zu Niederschriften über öffentliche Gemeinderatssitzungen, in denen nichts stehen kann, was nicht Gegenstand der öffentlichen Gemeinderatssitzung war.
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    Worte …

  14. Anton Butz

    Das Thema „Niederschriften über öffentliche Gemeinderats- und Kreistagssitzungen“ ist bei den Verantwortlichen der Demokratiekonferenz rechtzeitig angekommen. Wie schon zur 1. Demokratiekonferenz am 10. November letzten Jahres waren Landratsamt und Kreisjugendring erneut sowie nun zusätzlich Mehr Demokratie Baden-Württemberg e. V., jeweils auch zur Information der Referenten, beteiligt. Ohne jede Reaktion zu den Anschreiben samt Widerspruch vom 23.08.2023 und Mail-Wechsel mit dem Regierungspräsidium Mitte November 2024.
    .
    Vielleicht wäre ein Projektantrag zum unerledigten Widerspruch rechtzeitig vor der 2. Demokratiekonferenz hilfreich?

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