Das Geodatenzugangsgesetz (GeoZG) ist ein deutsches Gesetz, das den Zugang zu öffentlichen Geodaten und Geodatendiensten regelt. Es soll die Nutzung von Geodaten vereinfachen und fördern, insbesondere durch den Aufbau und die Nutzung der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE).
Hier sind die wichtigsten Aspekte des GeoZG:
Inhalt
ToggleZiel des Gesetzes
Das GeoZG zielt darauf ab, den freien Zugang zu und die Nutzung von öffentlichen Geodaten zu erleichtern. Dies umfasst:
- Geodaten, die von Behörden des Bundes und anderer öffentlicher Stellen erhoben werden,
- Dienste, die diese Daten bereitstellen, z. B. digitale Karten, 3D-Modelle oder Web-Services.
Das Gesetz verfolgt folgende übergeordnete Ziele:
- Transparenz: Bürgerinnen und Bürger sollen einfacher auf Geodaten zugreifen können.
- Effizienz: Geodaten sollen öffentlich zugänglich gemacht werden, um Doppelarbeit bei der Datenerhebung zu vermeiden.
- Nutzung durch Dritte: Unternehmen und Forschungseinrichtungen sollen die Daten für Analysen, Innovationen und Geschäftsmodelle nutzen können.
Was sind Geodaten?
Geodaten sind digitale Informationen, die einen räumlichen Bezug haben, z. B.:
- Bäume, Straßen, Grundstücke oder Gebäude,
- Umweltinformationen wie Bodenbeschaffenheit, Wasserläufe, oder Klima,
- Kartendaten und Luftbilder.
Inhalte des GeoZG
a) Zugang zu Geodaten
- Behörden sind verpflichtet, Geodaten bereitzustellen, sofern keine rechtlichen Einschränkungen (z. B. Datenschutz oder Sicherheitsinteressen) bestehen.
- Die Bereitstellung soll über standardisierte, digitale Schnittstellen erfolgen.
b) Verpflichtung zur Interoperabilität
- Die Geodaten müssen so aufbereitet sein, dass sie miteinander kompatibel sind und über zentrale Portale, wie die GDI-DE, zugänglich gemacht werden können.
c) Gebührenregelung
- Der Zugang zu Geodaten soll grundsätzlich kostenlos sein oder zu angemessenen Kosten erfolgen.
- Überhöhte Gebühren, die den Zugang behindern, sind ausdrücklich nicht im Sinne des Gesetzes.
d) Ausnahmen
- Daten, die personenbezogene Informationen enthalten oder sicherheitskritisch sind, können eingeschränkt oder anonymisiert bereitgestellt werden.
Relevanz für Kommunen
- Kommunale Daten, wie ein Baumkataster, fallen oft in den Anwendungsbereich des GeoZG, wenn sie Geodaten mit räumlichem Bezug enthalten.
- Kommunen sind verpflichtet, diese Daten öffentlich bereitzustellen, z. B. über Geodatenportale wie das erwähnte Osiris 5.
Verbindung mit der INSPIRE-Richtlinie
Das GeoZG setzt die europäische INSPIRE-Richtlinie (2007/2/EG) in nationales Recht um. Diese Richtlinie verpflichtet EU-Mitgliedstaaten, ihre Geodaten miteinander kompatibel zu machen und für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Beispiel: Bedeutung für den Zugang zum Baumkataster
Das Baumkataster enthält typische Geodaten (z. B. Positionen und Eigenschaften von Bäumen). Die Stadt ist daher verpflichtet, diese Daten bereitzustellen, sofern keine rechtlichen Ausnahmen greifen (z. B. Datenschutz für Namen von Gutachtern oder Gartenbaufirmen). Das GeoZG stärkt den Anspruch, diese Daten einzusehen oder in geeigneter Form veröffentlicht zu bekommen.
Wie können Bürgerinitiativen das GeoZG nutzen, um einen besseren Zugang zu öffentlichen Daten zu erhalten?
Das Geodatenzugangsgesetz (GeoZG) bietet Bürgerinitiativen eine rechtliche Grundlage, um besseren Zugang zu öffentlichen Geodaten zu erhalten. Es regelt die Bereitstellung und Nutzung von Geoinformationen, die von öffentlichen Stellen bereitgestellt werden. Hier sind die wichtigsten Schritte, wie Bürgerinitiativen das GeoZG effektiv nutzen können:
1. Kenntnis über die Datenlage
- Bürgerinitiativen sollten sich informieren, welche Geodaten relevant sind. Beispiele sind Kartenmaterial, Flächennutzungspläne, Umweltberichte, Verkehrsdaten oder Klimadaten.
- Öffentliche Stellen (z. B. Kommunen, Umweltbehörden, Vermessungsämter) sind verpflichtet, diese Daten zu erfassen und verfügbar zu machen.
2. Antrag auf Zugang zu Geodaten
- Gemäß § 10 GeoZG haben Bürger:innen das Recht, einen Antrag auf Zugang zu Geodaten zu stellen.
- Der Antrag sollte konkret formuliert sein: Welche Daten werden benötigt? Für welchen Zweck? Die präzise Beschreibung erleichtert die Bearbeitung.
3. Berücksichtigung von Einschränkungen
- Das GeoZG sieht Ausnahmen vor, beispielsweise wenn Daten durch Urheberrechte, Datenschutz oder Sicherheitsinteressen geschützt sind.
- Bürgerinitiativen sollten darauf achten, dass eine Ablehnung konkret begründet wird. Unklare oder allgemeine Verweise auf Einschränkungen sind nicht zulässig.
4. Kosten und Gebühren
- Grundsätzlich können für die Bereitstellung von Geodaten Gebühren erhoben werden. Allerdings sollte geprüft werden, ob die Kosten angemessen sind (§ 12 GeoZG).
- Bürgerinitiativen können argumentieren, dass die Nutzung der Daten einem öffentlichen Interesse dient, was eine kostenfreie oder vergünstigte Bereitstellung rechtfertigen könnte.
5. Nutzung von Geoportalen
- Viele Geodaten sind bereits über öffentliche Geoportale zugänglich, wie z. B. das Geoportal Deutschland oder spezifische Landesportale.
- Bürgerinitiativen sollten diese Portale aktiv nutzen, bevor sie kostenpflichtige Anträge stellen.
6. Kooperation mit Behörden
- Bürgerinitiativen können den Dialog mit den zuständigen Behörden suchen, um Unterstützung bei der Interpretation und Nutzung der Daten zu erhalten.
- Manche Behörden bieten auch Workshops oder Schulungen zur Nutzung von Geoinformationen an.
7. Rechtsmittel bei Ablehnung
- Wird der Zugang zu Geodaten verweigert, können Bürgerinitiativen Widerspruch einlegen oder eine Klage prüfen. Dabei ist das Umweltinformationsgesetz (UIG) eine weitere Rechtsgrundlage, die häufig ergänzend herangezogen werden kann.
8. Einbindung von Experten
- Fachleute, wie Geograph:innen oder Jurist:innen, können helfen, komplexe Daten zu analysieren und die rechtlichen Möglichkeiten des GeoZG optimal auszuschöpfen.
Einordnung
Das GeoZG ist ein wertvolles Werkzeug für Bürgerinitiativen, um Transparenz zu fördern und ihre Ziele, etwa in der Stadtplanung, Umweltpolitik oder Verkehrsplanung, zu unterstützen. Ein strategischer und gut vorbereiteter Zugang zu den Daten hilft, die eigene Position zu stärken und fundierte Argumente für den Dialog mit Entscheidungsträgern zu entwickeln.
1. Geltungsbereich des GeoZG
- Das GeoZG gilt primär für Bundesbehörden und regelt deren Pflicht, Geodaten bereitzustellen.
- Es setzt die EU-INSPIRE-Richtlinie um, die für bestimmte Geodaten eine europaweite Interoperabilität vorschreibt.
- Auf Länderebene gibt es eigene Gesetze zur Geodateninfrastruktur (GDI-Gesetze), die wiederum Kommunen einbeziehen können.
2. Kommunale Geodaten und die Pflicht zur Bereitstellung
- Kommunen sind in der Regel nicht direkt durch das GeoZG verpflichtet, Daten als Open Data bereitzustellen.
- Aber: Falls die Geodaten im Zusammenhang mit der INSPIRE-Richtlinie stehen (z. B. Umwelt-, Verkehrs- oder Katasterdaten), sind auch Kommunen oft indirekt betroffen.
- In Baden-Württemberg regelt das Geodateninfrastrukturgesetz (GDI-Gesetz BW) die Bereitstellung kommunaler Geodaten.
Argumentationsansätze für kommunale Open-Geodaten:
- INSPIRE-Pflicht für bestimmte Daten
Falls es sich um INSPIRE-relevante Geodaten handelt (z. B. Umwelt-, Wasser-, Verkehrs- oder Verwaltungsgrenzen-Daten), besteht bereits eine rechtliche Grundlage für die Bereitstellung. - Anbindung an Landesinfrastruktur
Viele Kommunen nutzen die Geodateninfrastruktur des Landes (z. B. das LGL Baden-Württemberg). Falls eine Kommune bereits über diese Plattform Geodaten nutzt oder veröffentlicht, kann argumentiert werden, dass diese auch als Open Data bereitgestellt werden sollten. - GDI-Gesetz Baden-Württemberg (§ 2 GDI BW)
- Das Gesetz regelt, dass alle öffentlichen Stellen in Baden-Württemberg (also auch Kommunen) mit der Geodateninfrastruktur des Landes zusammenarbeiten sollen.
- Es verpflichtet dazu, Geodaten bereitzustellen und deren Nutzung zu erleichtern.
- Falls eine Kommune sich verweigert, könnte auf dieses Gesetz verwiesen werden.
- E-Government-Gesetz BW & Open Data
- Das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg (§ 11a) fordert, dass öffentliche Stellen Verwaltungsdaten – also auch Geodaten – möglichst als Open Data bereitstellen.
- Das ist zwar keine absolute Verpflichtung, aber eine starke Empfehlung.
- Informationsfreiheitsgesetz BW (LIFG BW)
- Auch wenn das LIFG nicht explizit Open Data regelt, gibt es Bürger:innen ein Recht auf Einsichtnahme in amtliche Informationen.
- Falls Geodaten nicht als Open Data veröffentlicht werden, könnte über einen Antrag nach dem LIFG dennoch Zugang gefordert werden.
3. Fazit: Argumentationsstrategie
- GeoZG als Grundlage für INSPIRE-relevante Daten → Falls die kommunalen Daten INSPIRE betreffen, gibt es eine rechtliche Grundlage für eine Pflicht zur Veröffentlichung.
- GDI-Gesetz BW nutzen → Kommunen müssen mit der Geodateninfrastruktur des Landes kooperieren, also sollten sie ihre Daten ebenfalls öffentlich zugänglich machen.
- E-Government- und Open-Data-Regelungen zitieren → Es gibt in Baden-Württemberg eine ausdrückliche Open-Data-Strategie, die Kommunen zumindest zur freiwilligen Veröffentlichung anregt.
- Informationsfreiheitsgesetz als Hebel einsetzen → Falls alle anderen Argumente nicht greifen, kann ein Antrag nach LIFG gestellt werden, um die Daten zu erhalten.
Dieser Beitrag hat 2 Kommentare
Guten Tag Herr Fröhlich,
Ihre Ausführungen sind ja interessant. Vielleicht könnten Sie nochmal ausführen, wie Sie zum Ergebnis kommen, das Gesetz verpflichte auch die Kommunen. Nach meiner Lesart steht doch ausdrücklich in § 2 Absatz 1 “Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.”
Danke für die Aufklärung.
Danke. Unser Artikel stellt damit tatsächlich den Zugang zu kommunalen Daten nicht korrekt dar. Jedoch, falls es sich um INSPIRE-relevante Geodaten handelt (z. B. Umwelt-, Wasser-, Verkehrs- oder Verwaltungsgrenzen-Daten), besteht bereits eine rechtliche Grundlage für die Bereitstellung.
Ich habe die Argumentation zu den entsprechenden Umsetzungen auf Landesebene und für die Kommunen ergänzt. Ich freue mich über den weiteren Austausch hierzu.