Mit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 2024 hat die Bundesregierung einen wichtigen Schritt in Richtung nachhaltiger Mobilität und klimafreundlicher Stadtgestaltung gemacht. Der dazu veröffentlichte Einführungserlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2024 liefert konkrete Anwendungsbeispiele und Handlungsrahmen für Kommunen und Straßenverkehrsbehörden. Doch diese neuen Regelungen sind nur dann von Wert, wenn sie aktiv genutzt werden. Hier ein Überblick über die zentralen Neuerungen und ein Appell an die Verantwortlichen vor Ort, diese Chancen zu ergreifen.
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ToggleMehr Tempo-30-Zonen für Sicherheit und Lebensqualität
Die StVO-Novelle erleichtert die Einrichtung von Tempo-30-Zonen in innerstädtischen Bereichen erheblich. Neu ist, dass solche Geschwindigkeitsbeschränkungen jetzt auch ohne das Vorliegen einer “qualifizierten Gefahrenlage” möglich sind – beispielsweise an Spielplätzen, Schulwegen oder Fußgängerüberwegen. Der Einführungserlass betont zudem, dass diese Zonen auch über kurze Strecken miteinander verbunden werden können, um sogenannte “Lückenschlüsse” zu schaffen, die die Verkehrssicherheit und die Lebensqualität fördern.
Umwelt- und Klimaschutz als Rechtsgrundlage
Erstmals wurden Umwelt- und Klimaschutz sowie die Unterstützung geordneter städtebaulicher Entwicklungen als eigenständige Rechtsgrundlagen in die StVO aufgenommen. Dadurch können Maßnahmen wie die Schaffung von Fahrradstraßen, Busspuren oder verkehrsberuhigten Zonen leichter umgesetzt werden. Laut Erlass sind diese Maßnahmen nicht mehr an das Vorliegen einer Gefahr gebunden, sondern können allein durch ihre positiven Effekte auf Klima und Gesundheit gerechtfertigt werden. Der Erlass hebt hervor, dass hierdurch kommunale Klimaschutzkonzepte eine stärkere Rolle spielen.
Parkraummanagement neu gedacht
Ein drohender Parkraummangel reicht nun aus, um Bewohnerparken einzuführen – ein erheblicher Fortschritt gegenüber der bisherigen Regelung, die einen bereits bestehenden Parkdruck nachweisen musste. Zudem können Kfz-Parkflächen zugunsten von Flächen für Rad- und Fußverkehr umgewandelt werden. Der Einführungserlass stellt klar, dass diese Maßnahmen auf Basis von städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepten gerechtfertigt werden können und somit eine einfachere Umsetzung ermöglicht wird.
Kommunales Antragsrecht
Mit dem neuen § 45 Absatz 1j StVO können Gemeinden nun selbst Anträge auf straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen stellen. Diese Stärkung der kommunalen Handlungsmöglichkeiten bietet eine große Chance, die Verkehrswende vor Ort aktiv voranzutreiben. Der Erlass betont, dass Anträge von Kommunen, die auf fundierten Konzepten basieren, besonders sorgfältig prüfen und transparent entscheiden werden müssen.
Unser Appell: Jetzt handeln!
Diese neuen Möglichkeiten bleiben wirkungslos, wenn sie nicht genutzt werden. Der Einführungserlass des Ministeriums bietet klare Leitlinien und konkrete Beispiele, wie die neuen Regelungen angewendet werden können. Kommunen, Straßenverkehrsbehörden und Stadtplanungsabteilungen müssen jetzt aktiv werden, um die gesetzlichen Neuerungen umzusetzen. Ob es um Tempo-30-Zonen, die Förderung des Rad- und Fußverkehrs oder die Neuordnung von Parkflächen geht – die StVO-Novelle gibt Ihnen die Werkzeuge an die Hand, die Verkehrswende voranzubringen.
Die StVO-Novelle 2024 bietet eine historische Chance, den städtischen Verkehr klima- und menschenfreundlicher zu gestalten. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass diese Möglichkeiten nicht ungenutzt bleiben. Sprich mit deinen Gemeinderäten, der Stadtverwaltung und der Verkehrsbehörde – die Zeit für die Verkehrswende ist jetzt!