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Versammlungen organisieren und durchführen

Nach Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieses Grundrecht ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, sich aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess zu beteiligen.

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht nach Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die maßgeblichen Regelungen hierzu finden sich im Versammlungsgesetz des Bundes (VersammlG). Für die Durchführung der Versammlungsgesetze sind die Länder zuständig.

Die Länder Bayern, Berlin (teilweise), Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen und Hessen haben eigene Landesversammlungsgesetze erlassen. In allen anderen Ländern gilt das Versammlungsgesetz des Bundes.

Also alles ganz einfach. Oder doch nicht?

Es sollte also sehr einfach sein, für seine / ihre politische Überzeugung auf die Straße zu gehen und demonstrieren. Im Grunde ja, aber die Hürden in manchen Gemeinden, sich das auch zu trauen sind nicht gerade einfach.

So reagiert z.B. unsere Stadt Offenburg am Abend vor der Versammlung mit der unten gezeigten Auflagenverfügung. Geht sowas nicht rechtzeitiger? Gingen wir doch von viel weniger Ordner*innen aus, welche wir benötigten. Es müssen also binnen weniger Stunden mehr Armbinden und vor allem mehr Menschen her, die bereit sind, dieses Amt wahrzunehmen. Und was wäre, wenn statt 200 Teilnehmenden plötzlich 5.000 auf der Straße stehen?

Wie soll deren Recht sich zu versammeln abgebildet werden, ohne, das die Versammlungsleitung mit Bussgeldern rechnen muss, weil sie die Auflagen so kurzfrisitg gar nicht umsetzen kann?

Aber die Stadt Offenburg fällt in ihrem Demokratie-Check sowieso mit sehr wenigen Demokratie-Punkten auf.

Ein Versammlung in Offenburg anmelden

Um eine Versammlung anzumelden schreibst du an das Ordnungsamt deiner Gemeinde, in unserem Fall also bei der Stadt Offenburg. Dieses erreichst du per Mail: ordnungswesen@offenburg.de

Beispiel für eine Anmeldung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit melde ich eine Demonstration in Offenburg an, die am Freitag, den 19. Januar 2024, stattfinden soll. Die Demonstration steht im Zeichen des Umweltschutzes und der Förderung nachhaltiger Stadtentwicklung. Sie soll das Bewusstsein für diese wichtigen Themen in der Öffentlichkeit schärfen.

Datum und Uhrzeit: Freitag, 19. Januar 2024, von 16:00 bis 18:00 Uhr.

Die Versammlung beginnt um 16:00 Uhr am Augustaplatz. Die Auflösung der Versammlung ist für 18:00 Uhr in der Werderstraße geplant.

Thema: Rettet unsere Alleen

Die Versammlung beginnt am Augustaplatz. Von dort aus bewegen wir uns gegen 16:30Uhr über die Hildastraße, Weingartenstraße. Auf der Kreuzung Weingartenstraße/Moltkestraße wird es ca. 20 minütige Redebeiträge geben. Danach zieht die Versammlung weiter über die Moltkestraße zur Werderstraße. Die Auflösung der Versammlung ist dort für 18:00 Uhr geplant.
Wir erwarten eine Teilnehmerzahl von ca. 200 Personen.

Für weitere Informationen oder Absprachen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Wir hoffen auf Ihre Unterstützung und danken Ihnen im Voraus für die Bearbeitung unserer Anmeldung.

Mit freundlichen Grüßen
Ralph Fröhlich

für die KfUTD – Konferenz für Urban Transformation Design

Name: Ralph Fröhlich

Adresse: xxx

Geburtsdatum: xxx

Mobiltelefeon: xxx

Auflagenverfügung für obige Versammlung

Wie formulieren wir einen Widerspruch?

gegen den Bescheid der Stadt Offenburg – Ordnungsamt – vom 18.01.2024 in der Angelegenheit “Anmeldung einer öffentlichen Versammlung 10.1 VersG 2024” wiederholen wir unseren frist- und formgerechten Widerspruch. Diesen Widerspruch haben wir bereits in unsere Mail vom 18.01. formuliert. Da wir beabsichtigen, Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben, beantrage ich ausdrücklich den Erlaß eines Widerspruchsbescheides bis zum 19.02.2024.

Es haben gemäß Art 8 Abs. 1 GG alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art 8 Abs 1 GG) gewährleistet auch ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Es ist somit Verfassungsgrundsatz, dass auch Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich ohne Auflagen, Anordnungen und Hinweise durchgeführt werden dürfen.

Gemäß § 15 Abs.1 VersammlungsG kann die zuständige Versammlungsbehörde eine Versammlung nur dann von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Daran sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hohe Anforderungen zu stellen. Aus der Auflagenverfügung vom 18.01.2024 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen für eine Auflage nach § 15 Abs. 1 VersammlG vorliegen.

Die Rechtslage ist auch eindeutig geklärt. Auf die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zB. Urteile vom 30.6.2011, 1 S 2901/10 und vom 2.8.2012, 1 S 618/12, wird hingewiesen.

Danach setzt die mit der Formulierung der „erkennbaren Umstände“ in § 15 Abs.1 VersammlG bezeichnete Prognosebasis tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht. Der Prognosemaßstab der unmittelbaren Gefährdung erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Notwendig sei dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der geplanten Veranstaltung.

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es überhaupt zulässig, versammlungseinschränkende Auflagen, die in ein elementares Grundrecht eingreifen, zu erlassen. Diese Voraussetzungen erfüllt die angegriffene Verfügung nicht, so dass schon aus diesem Grunde keine Auflagen hätten erlassen werden dürfen.

Danach müsste in einem zweiten Schritt für jede einzelne Auflage nachgewiesen werden, warum gerade ohne diese Auflage, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung der bei Durchführung der Versammlung ohne die erlassenen Auflagen unmittelbar gefährdet ist, und welche konkreten Erkenntnisse dieser Einschätzung zu Grunde liegen. Dies ist hier nicht gegeben. Es dürfen somit im vorliegenden Fall überhaupt keine Auflagen erlassen werden.

Es handelte sich um eine kleine Versammlung mit 200 Teilnehmenden einer friedlichen, geordneten Kundgebung, von der keine Störungen zu erwarten waren.

Es ist für einen rechtsunkundigen Anmelder einer Versammlung mitnichten erkennbar, wo es sich bei den von der Antragsgegnerin aufgeführten Auflagen um Auflagen oder um Genehmigungen handelt oder lediglich um Wiederholung eines Gesetzestextes. Da die Auflagen der Antragsgegnerin in weiten Teilen darüber hinaus vage und unkonkret sind, läuft der Antragsteller hiermit die Gefahr, sich straf- oder ordnungswidrigen Verfahren auszusetzen. Angesichts der Vielzahl an Auflagen würde sich der Unterzeichner bei so einer Versammlung nicht als Versammlungsleiter zur Verfügung stellen und dies auch keinem anderen raten, da eine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfolgung nicht auszuschließen ist und dem Unterzeichner leider eine Vielzahl von Beispielen bekannt sind, in denen strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ermittlungsverfahren wegen geringfügigsten Verstößen gegen solche Auflagen eingeleitet wurde, die auch bei späterer Einstellung gem.- §170 Abs. 2 STPO mit erheblichen nachteilen und Kosten für die rechtliche Wahrnehmung der Interessen für die Verfolgten verbunden waren.

Für eine Versammlung am 8.6.2013 in Kehl hatte die zuständige Versammlungsbehörde der Stadt Kehl ebenfalls eine Vielzahl von Auflagen erlassen, wogegen ein Eilantrag vor dem VG Freiburg – AZ. 2 K 1025/13 – gestellt wurde. Auf dringende Anregung des VG Freiburg – unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 30.6.2011, 1 S 2901/10 und vom 2.8.2012, 1 S 618/12 – hat die Stadt Kehl den entsprechenden Bescheid aufgehoben bzw. die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt, da es bereits an einer entsprechenden Gefahrenprognose mangelt, die für Auflagen gem. § 15 Abs.1 VersammlungsG unabdingbare Voraussetzung seien.

In ihren Entscheidungen vom 2.2.2013 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die anlässlich von überregional mobilisierten Versammlungen, die sich gegen eine von Neonazis angemeldeten Aufmarsch richteten, ebenfalls die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die erlassenen Auflagen in einem Fall in vollem Umfang wieder hergestellt und im zweiten Fall in vollem Umfang bis auf die Abänderung der Route der Versammlung. (VG Karlsruhe Az. 2 K 463/13 und 2 K 258/13). Zur Begründung wird ebenfalls auf die mangelnde Gefahrenprognose der angegriffenen Bescheide abgehoben. Mit Bescheid vom 16.8.2013 Az. 1 K 2068/13 – hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe ebenfalls die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die angegriffenen Auflagen mit Verweis auf die mangelnde Gefahrenprognose aufgehoben.

Noch einmal zusammenfassend geschrieben, ist es uns nicht klar, warum die öffentliche Sicherheit gefährdet sein sollte, falls die Versammlung von Ort, Zeit und Ablauf abweichen sollte, als angegeben wurde. Im Gegenteil schränkt es die Versammlungsfreiheit ein, wenn der Versammlungsleiter in diesen Fragen nicht flexibel ist. Es kann immer sein, dass aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Versammlung an einen anderen Ort verschoben werden muss oder aufgrund von einer erhöhten Versammlungsteilnehmerzahl auch die Versammlung etwas länger dauert, da die Versammlungsteilnehmer sich untereinander über das jeweilige Thema intensiver austauschen möchten. Eine Fixierung des zeitlichen Rahmens könnte dafür sorgen, dass spontane Redebeiträge oder Meinungskundgaben nicht mehr möglich sind, was das Versammlungsrecht einzelner sowie der ganzen Gruppe einschränken würde.

Es ist weiter nicht klar, warum die Versammlungsleitung zu Beginn der Versammlung die Auflagen vorlesen soll. Die öffentliche Sicherheit wäre nicht bedroht, sollte sie das nicht tun. Im Gegenteil ist es vielmehr eine Gängelung der Versammlungsleitung, die (rechtswidrige) Auflagen vorlesen soll, welche mögliche Teilnehmer einer Versammlung abschrecken könnten.

Nicht nachvollziehbar ist, dass die Versammlungsleitung während der gesamten Dauer für die Polizei erreichbar sein muss. So wird diese Erreichbarkeit in den Auflagen nicht weiter definiert und kann schon zu einem Bußgeld führen, wenn die Versammlungsleiterin einen Anruf der Polizei verpasst, wel sie sich gerade in einem Meinungsaustausch befindet oder aber eine Rede hält. Im überschaubaren Rahmen der Versammlung bestand zu jeder Zeit ein direkter Kontakt zu Polizei und der Vertreterin des Ordnungsamtes auch ohne eine telefonische Erreichbarkeit.

Die Ordneranzahl ist völlig willkürlich festgelegt. So hat der Landkreis Ortenaukreis bereits aktzeptiert, dass teilweise auch bei Versammlungen mit Aufzügen keine Ordner notwendig sind. Für die Stadt Offenburg ist die erforderliche Zahl in den letzten Jahren von 50 Teilnehmenden auf 25 Teilnehmende abgesunken. Es ist aber nicht erkennbar, warum diese Ordner notwendig sind, um die öffentliche Sicherheit aufrecht zu erhalten. Im Gegenteil schränken sie die Versammlungsfreiheit ein, da Ordner laut der Stadt Offenburg, keine Flyer verteilen oder Reden halten dürfen. Einer Gruppe, die nur wenige Mitglieder hat, wird damit die Möglichkeit genommen, ihre Meinung während der Versammlung mit Hilfsmitteln zu verbreiten. Eine Anwerbung von externen Personen als Ordner ist schwierig, vor allem, wenn ein beträchtlicher Umfang an Auflagen umgesetzt werden muss. Das schreckt Menschen ab, sich für ihre demokratischen Rechte einzusetzen. Zudem sei angemerkt, dass die Stadt Offenburg bei einer Versammlung am 20.01.2024 mit ca. 5.000 Personen diesen Ordnerschlüssel ebenfalls nicht durchsetze. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit war trotz Abwesenheit und Versammlung mit Aufzug nicht erkennbar.

Die Auflagen 8 und 9 schränken ebenfalls die Versammlungsfreiheit ein, da Versammlungsteilnehmer, welche noch nie an einer Versammlung teilgenommen haben, oftmals schnell zu Hause ein paar Transparente und Schilder zusammenbasteln mit Materialien die sie selber gerade vor Ort haben. Diese dann von der Versammlung auzuschließen, würde massiv in die grundgesetzlichen Rechte dieser Menschen eingreifen. Auseinandersetzungen mit der Polizei oder einer anderen Gefahr für die öffentliche Sicherheit waren ebenfalls nicht zu erwarten, um solch eine Auflage zu rechtfertigen.

Auch bei Auflage 10 und 11 ist nicht klar, warum diese als Auflagen aufgenommen werden. Es ist grundsätzlich strafbar, Rettungseinsätze zu blockieren. Wieso das noch einmal in die Auflagen muss erschließt sich uns nicht.

Wir verweisen hier auf die Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages in seiner Arbeit WD 3 – 3000 – 274/14 hin:

“Die Gefahr für das Schutzgut muss grundsätzlich unmittelbar sein. Vorausgesetzt wird damit eine konkrete Sachlage, in der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die geschützten Rechtsgüter eintreten wird. Für die Gefahrenprognose können auch Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisationskreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Da die Prognoseentscheidung der Versammlungsbehörde gemäß § 15 Abs.1 VersG Bund „auf erkennbaren Umständen“ beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten, reichen ein bloßer Verdacht oder Vermutungen nicht aus.”

Wir fordern Sie deshalb dazu auf, die Auflagen 1 bis 11 zurück zu nehmen. Insbesondere bitten wir Sie entsprechende Verfügungen künftig nicht erst am Vorabend einer Versammlung, sondern zeitnah nach der Anmeldung zu versenden. Wir verweisen hier auf die Versammlung am 11.05.2024, welche wir bereits am 20. Oktober angemeldet haben. Wir erwarten Ihre Verfügung hierfür ebenfalls bis zum 19.02.2024 und gehen andernfalls davon aus, dass Sie künftig auf entsprechende Auflagen verzichten.

Bildmaterial zur Versammlung finden Sie hier: https://photos.app.goo.gl/KKpETha6T1HDGcAM9

Widerspruch nicht zulässig und statthaft?

Welches Spiel spielen die Stadt Offenburg mit uns? Wir melden eine Versammlung an, zu der diese uns am Vorabend der Versammlung eine umfangreiche Auflagenverfügung zusendet, welche aus unserer Sicht jeglicher Grundlage entbehrt, weil dies nur bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben gelten sollte.

Ein rechtzeitiger Widerspruch ist vor der Versammlung gar nicht mehr möglich und das hat die Versammlungsbehörde aus unserer Sicht genau so bezweckt. Also haben wir nach der Versammlung, aber innerhalb der 4-wöchigen Frist formgerecht widersprochen. Einen Widerspruch per Mail hat die Stadt Offenburg abgelehnt. Ein Zugang nach § 3a VwVfG – Elektronische Kommunikation ist uns von nicht bekannt, den haben die Verwaltung uns auch auf Nachfrage bisher nicht mitgeteilt.

Unser klassisches Einschreiben mit dem Widerspruch hat die Stadt am 5.02. erhalten. Hierzu teilt sie uns nun mit, dass unser frist- und formgerechter Widerspruch weder zulässig noch statthaft sei, da sich der Verwaltungsakt Ihrer Verfügung inzwischen erledigt habe.

Müssen wir wirklich den Weg einer Feststellungklage beschreiten, um zu klären, ob und inwieweit die Stadt Offenburg die Ausübung des Versammlungsrechts zu Recht oder Unrecht einschränkt?

Müssen wir ein ähnliches, aus unserer Sicht völlig unverhältnismässiges, undemokratisches Vorgehen, gegen die Willensäusserung von ein paar harmlosen Baumretter*innen künftig als Standard vorhersehen? Ist es der Politik nichts wert, wenn deren Bürger auf die Straße gehen und sich für lokalen Klimaschutz und damit auch für die angestrebte Mobilitätswende einsetzen?

Widerspruch nach dem Widerspruch

Ein weiteres Mal weist die Stadt Offenburg unsere Korrespondenz wie folgt zurück: “Gerne teilen wir Ihnen erneut mit, dass die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Ersetzung einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform mithilfe von eBO, dem elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach, oder einer E-Mail, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, möglich ist”. Wir bitten dagegen erneut, um die Benennung Ihres Zugangs nach § 3a VwVfG – Elektronische Kommunikation mit, dies kann z.B. ein DE-Mail Postfach sein. Dieser liegt uns nach wie vor nicht vor. Nachbisheriger Erkenntnis verfügt die Stadt Offenburg auch nicht über einen solchen Zugang.

Bis dahin sende wir folgenden Widerspruch umgehend per Einschreiben.

Hiermit widersprechen wir frist- und formgerecht Ihrer Entscheidung vom 19.02.2024 unseren Widerspruch als nicht zulässig und nicht statthaft zurückzuweisen.

Unser Widerspruch ist als Fortsetzungsfeststellungswiderspruch zulässig, weshalb der Ablehnungsbescheid der Stadt Offenburg vom 19.02.2024 erkennbar rechtswidrig ist. Er ist auch deshalb rechtswidrig, da er eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält, denn das zutreffende Rechtsmittel gegen eine Zurückweisung eines Widerspruchs ist die Klage.

Als Adressat des Bescheides können wir und jedoch auf Ihre “Rechtsbehelfsbelehung” verlassen, so dass wir hiermit innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch ist begründet, da wir ein berechtigtes Interesse daran darlegen können, dass die Auflagen aus dem Bescheid vom 19.01.2024 rechtswidrig gewesen sind. Ein solches wird in der Rechtsprechung etwa dann angenommen, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr gegeben ist, wir ein Rehabilitationsinteresse begründen können, sowie ein Amtshaftungsprozess vorbereitet werden soll oder sonstige Grundrechtseingriffe vorliegen bzw. drohen.

Ihr Vorgehen, gegen eine einfach und friedliche Versammlung halten wir für abgrundtief undemokratisch und weitestmöglich entfernt von jeglicher Bürgernähe.

Benötigtes Material für eine Demonstration

  • Transparente
  • Plakate
  • Ordnerbinden
  • Lautsprecher-Anlage

Rechtsmittel gegen eine Auflagenverfügung

Gegen eine Auflage zu einer Versammlung stehen uns folgenden Rechtsmittel zu:

  1. Der Widerspruch gemäß §§ 68 ff. VwGO ist das richtige Rechtsmittel gegen eine rechtswidrige Auflage zu einer Versammlung. Er ist innerhalb eines Monats einzulegen, sollte aber sinnvollerweise sofort abgefertigt werden. Er ist an die Behörde zu richten, die Auflage erlassen hat, also meist die Polizei. Das Kostenrisiko liegt bei etwa 50,– bis 100,00 Euro. Bitte beachte, daß es in mehreren Bundesländern, z.B. in Bayern und Niedersachsen keinen Widerspruch mehr gibt, so daß sogleich Klage eingereicht werden muß.
  2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 V VwGO ist das richtige Rechtsmittel gegen die sofortige Vollziehung der Auflage, um in einem Eilverfahren die Rechtswidrigkeit der Auflage festzustellen. Der Antrag ist sinnvollerweise sofort einzulegen und kann nur bis zum Beginn der Versammlung gestellt werden, und zwar bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Versammlung stattfinden soll. Das Kostenrisiko beträgt 400,00 Euro nebst Anwaltsgebühren von zwei Mal 500,00 Euro.
  3. Die Beschwerde ist das richtige Rechtsmittel gemäß §§ 146 ff. VwGO gegen die Ablehnung des Antrages gemäß § 80 V VwGO. Sie ist sofort einzulegen und kann nur bis zum Beginn der Versammlung gestellt werden. Sie ist beim zuständigen Oberverwaltungsgericht anzubringen und muß von einem Rechtsanwalt eingelegt werden. Das Kostenrisiko beträgt knapp 200,00 Euro nebst zwei Anwaltsgebühren von je 200,00 Euro.
  4. Die Klage bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage ist das richtige Rechtsmittel gemäß § 113 IV VwGO gegen die Ablehnung des Widerspruches. Sie kann auch noch nach dem angesetzten Zeitpunkt der Versammlung erhoben werden, eine Frist ist hier nicht einzuhalten. Sinnvollerweise sollte sie aber nicht später als einen Monat nach der Versammlung eingereicht werden. Sie ist an das zuständige Verwaltungsgericht zu richten. Das Kostenrisiko beträgt knapp 400,00 Euro nebst Anwaltsgebühren von zwei Mal 500,00 Euro. Voraussetzung für diese Klage ist ein Feststellungsinteresse. Dieses liegt z.B. vor, wenn Sie eine Versammlung wie die verbotene auch in Zukunft durchführen wollen.
  5. Die Berufung ist das richtige Rechtsmittel gegen alle klagabweisenden Urteile des VG. Sie muß beim zuständigen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, und zwar innerhalb eines Monats nach Erhalt des Urteils des VG. Sie kann nur von einem Rechtsanwalt eingelegt werden. Das Kostenrisiko beträgt 500,00 Euro nebst Anwaltsgebühren von zwei Mal 500,00 Euro.
  6. Die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 90 ff. BVerfGG ist das richtige Rechtsmittel gegen alle ablehnenden Beschlüsse und Entscheidungen des OVG. Sie ist beim Bundesverfassungsgericht einzulegen, und zwar innerhalb eines Monats nach Erhalt des ablehnenden Urteils. Es fallen keine Gerichtskosten an, die Anwaltsgebühren betragen 500,00 Euro.
  7. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist das richtige Mittel gegen alle Rechtsverstöße der Beamten vor und während der Demonstration. Sie ist beim Vorgesetzten der Beamten einzulegen, die tätig waren. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht.
  8. Die Strafanzeige wegen Störung einer Versammlung gemäß § 21 VersG, Beeinträchtigung des Versammlungsleiters gemäß § 22 VersG und Körperverletzung gemäß §§ 223 ff. StGB sowie Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB ist das richtige Mittel gegen schwerwiegende Rechtsverstößen der Beamten vor und während einer Versammlung. Sie ist bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht einzulegen, in dessen Bezirk die Versammlung stattfand. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht. Das Erstatten einer Strafanzeige sollte aber sorgfältig überlegt werden, weil das wahrheitswidrige Erstatten einer Strafanzeige eine strafbare Verdächtigung gemäß § 164 StGB darstellt.

Beachte, daß ein Rechtsmittel nur dann Erfolg hat, wenn du die Behauptungen auch beweisen Kannst, z.B. durch die Benennung von Zeugen. Ein erfolgloses Rechtsmittel verursacht Kosten.

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